Homosexualität


 

Secundum naturam vivere.


Cicero, De finibus V, 9, 26

 


 

Geschlecht, Sexualität und Menschenrechte

 

Biologisch und evolutionär betrachtet gibt es in der menschlichen Gattung wie bei Säugetieren zwei Geschlechter.

Die Rede von einem ‘Dritten Geschlecht’ ergibt auf der biologischen Ebene keinen Sinn. Die bipolare geschlechtliche Zuordnung von Männern und Frauen ist eine biologische und evolutionäre Tatsache.

 

Heterosexualität ergibt sich aus der der bipolaren geschlechtlichen Zuordnung von Männern und Frauen als biologischer Normalität. Die biologische Normalität der Heterosexualität hat die Funktion der generativen Erhaltung der menschlichen Gattung, ohne die die Menschheit nicht hätte in der Evolution entstehen und sich entwickeln können. Da sie in allen Kulturen der Menschheit eine kulturelle Normalität darstellt, handelt es sich dabei um eine anthropologische Konstante. Die sozialen Konventionen der Paarung und die kulturellen Normen der Heirat und Familiengründung variieren jedoch teilweise von Kultur zu Kultur.

 

Auch kann die biologisch bedingte und normale Heterosexualität sozial beeinflusst und kulturell geformt werden. Deswegen kann es aus kulturellen und psychologischen Ursachen und Gründen zu einer fehlenden Übereinstimmung zwischen individueller Veranlagung und gelebter Sexualität kommen, die zu schweren psychischen Konflikten führen kann. Aus verschiedenen Ursachen und Gründen kann es auch zu Formen der sexuellen Veranlagung und Neigung kommen, die von der hetero-sexuellen Normalität abweichen.

 

Intersexualität ist eine biologische Anomalie, die von Humanmedizinern anhand von anatomischen Merkmalen festgestellt werden kann, und damit auch ein psychologisches Problem für Betroffene und Angehörige werden kann. Intersexuelle brauchen dann medizinische und psychologische Betreuung.

 

Homosexualität, Bisexualität und Transsexualität hingegen sind weder biologische Gattungen noch anatomische Befunde, sondern abweichende sexuelle Präferenzen aufgrund psychischer Veranlagungen oder lebensgeschichtlich entwickelter Neigungen. Die genetischen und genealogischen Ursachen und die psychologischen Gründe für diese Veranlagungen und Neigungen sind in den relevanten Humanwissenschaften immer noch umstritten.

 

Menschen mit einer solchen Veranlagung und Neigung verdienen jedoch den Respekt ihrer menschlichen Würde

und ihnen stehen deswegen auch alle Bürger- und Menschenrechte zu. Aus der Anerkennung von abweichenden sexuellen Veranlagungen und Neigungen kann jedoch keine Notwendigkeit auf eine politische Abschaffung des besonderen rechtsstaatlichen Schutzes von Ehe und Familie durch das Grundgesetz hergeleitet werden.

 

Politische Bewegungen und Interessenverbände, die sich für die Bürger- und Menschenrechte der Homosexuellen, Bisexuellen und Transsexuellen einsetzen, verdienen zwar eine Anerkennung für diese begrenzten politischen Ziele. Aber sie haben keine ethische oder politische Legitimation zu einer pädagogischen, rechtlichen oder politischen Umgestaltung der Gesellschaft durch eine gezielte Auflösung des tradierten Verständnisses von Ehe und Familie noch durch die bewusste Störung der geschlechtlichen Entwicklung von Kindern und der sexuellen Präferenzen von Jugendlichen aufgrund der natürlichen Normalität der Heterosexualität.

 

Aufklärung über und Kritik an den fragwürdigen und überzogenen politischen Ambitionen dieser Bewegungen ist berechtigt. Sie stellt an und für sich keine Diskriminierung dieser Minderheiten dar noch stammt sie notwendigerweise einer Intoleranz oder Homophobie, wie von den Anhängern dieser Bewegungen häufig unterstellt wird.

 

Die Mehrheit der heterosexuellen Menschen muss in einer modernen Demokratie zwar lernen, die von Rechts wegen geschützte Minderheit der Menschen mit abweichenden sexuellen Veranlagungen und Neigungen zu tolerieren und zu respektieren. Freiheit, Gleichheit vor dem Gesetz und Gerechtigkeit für möglichst viele Bürger und Menschen kann es jedoch nur in einer rechtsstaatlichen Ordnung geben, die Grund- und Menschenrechte garantiert. Eine Gleichheit vor dem Gesetz für Menschen mit abweichenden sexuellen Veranlagungen und Neigungen ergibt sich bereits aus den allgemeinen Grund- und Menschenrechten.

 

Eine rechtliche Gleichstellung kann es jedoch immer nur unter Gleichen geben, aber nicht unter Ungleichen. Die rechtsethischen Probleme einer angemessenen Gleichstellung sind nach dem juridischen Grundsatz zu behandeln,

dass Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln ist. Daraus folgt zwar die grundrechtliche Zustimmung zu einer weitgehend rechtlichen Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften, aber keine verfassungsrechtlich bedenkliche Abschaffung des nahezu universalen Verständnisses von der Ehe als einer Partnerschaft zwischen Mann und Frau. Männer und Frauen sind aufgrund unserer bundesdeutschen Verfassung als gleichwertig und als gleich-berechtigt aufzufassen, aber nicht als von Natur aus gleich. Es steht auch keinem modernen Rechtstaat zu, zu versuchen, von Natur aus verschiedene Menschen gleich-zu-machen. 

 

Ulrich Diehl, Geschlecht, Sexualität und Menschenrechte. Zum Problem der Gleichstellung von Menschen mit abweichenden sexuellen Präferenzen.

 


 

Homosexualität und internationaler Menschenrechtsschutz

 

Hans Joachim Mengel, Bundeszentrale für politische Bildung (bpb)

 

17.05.2010

 

In zahlreichen Ländern der Welt wird die erotische und sexuelle Liebe zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern hart bestraft. Das freie Ausleben der sexuellen Orientierung ist noch lange kein Menschenrecht - aber ein Thema auf der internationalen Tagesordnung.

 

http://www.bpb.de/gesellschaft/gender/homosexualitaet/38883/menschenrechte?p=all

 


 

Homosexualität und Religion

 

Bundesstiftung Magnus Hirschfeld (Hg.), Göttingen: Wallstein 2013

 

 

Wie stehen die monotheistischen Weltreligionen zu Homosexualität? Vier Perspektiven auf gleichgeschlechtliche Liebe in Katholizismus, Protestantismus, Judentum und Islam.

 

In den monotheistischen Hauptreligionen der Welt ist die sexuelle Lust am eigenen Geschlecht mindestens umstritten, meistens wird sie abgelehnt und unter Strafe gestellt. Bis auf ausdrücklich liberale Lesarten wird dabei Sexualität immer auf einen einzigen Aspekt beschränkt: die Fortpflanzung.

 

In den verschiedenen Theologien, den Auslegungen der jeweiligen Heiligen Schriften, gibt es jedoch Deutungsmaterial, das die Liebe zwischen Menschen gleichen Geschlechts aufgreift und von ihr erzählt – aber in den volksfrommen Lebensweisen bleibt man konservativen, traditionellen Verständnissen verhaftet: Homosexuelles gilt wahlweise als Sünde, Krankheit, gar Perversion. Wer schwul oder lesbisch lebt, hat es schwer, gleichwertiger Teil eines dieser Glaubenssysteme zu sein. Allein liberale Gruppen von Judentum und Protestantismus integrieren die nicht-heterosexuellen Beziehungen aktiv in ihr Gemeindeleben.

 

Wenigstens in den europäischen, nordamerikanischen oder ozeanisch-industriellen Ländern werden mehr und mehr theologische Leseweisen kultiviert, die die strikt hetero-normative Interpretation unterlaufen, und sie damit historisierend revidieren.

 

Der Band versammelt vier Lesarten religiöser Schriften und Überlieferungen, die den aktuellen Diskurs der Debatten um Homosexualität und Religion widerspiegeln.

 

http://mh-stiftung.de/veroeffentlichungen/hirschfeld-lectures/religion-und-homosexualitat/

 


 

Blutspende 

 

Ampelideologie über Transfusionssicherheit: Lauterbachs Vorstoß, homosexuelle Männer bei der Blutspende nicht zurückzustellen, gefährdet die Gesundheit

 

Die SPD feiert sich auf Twitter gerade für die Abschaffung des „Blutspendeverbots“ für homosexuelle Männer. Auch die Welt hat diese Formulierung übernommen und Zeit Online und FAZ sprechen in diesem Zusammenhang immerhin noch von der Beendigung der „Diskriminierung Homosexueller“ bei der Blutspende.

 

Die Bundesärztekammer warnt

 

Die Bundesärztekammer jedoch teilt diese Begeisterung nicht, wie das Ärzteblatt berichtete. Sie warnt vielmehr „vor Bestrebungen der Politik, die Richtlinienkompetenz von der Bundesärztekammer auf weisungsgebundene Bundesoberbehörden zu verlagern“ und erklärt: „Wenn die politischen Entscheidungsträger bei den Auswahlkriterien für die Blutspende von diesem wissenschaftlichen Stand abweichen wollen, dann stehen sie auch in der unmittelbaren Verantwortung gegenüber den Menschen, wenn diese zu Schaden kommen.“ Aus Gründen der Sicherheit der Patienten sei evident, dass nur wissenschaftliche Erkenntnisse und Daten Grundlage von Richtlinien in der Medizin sein dürften.

 

Die Zurückstellung Homosexueller bei der Blutspende ist keine Diskriminierung, sondern sachlich begründet

 

Was besagen die bisherigen Richtlinien aufgrund welcher wissenschaftlichen Erkenntnisse? Tatsache ist zunächst einmal, dass es kein Blutspendeverbot für homosexuelle Männer gibt. Vielmehr gibt es Einschränkungen. Nach der maßgeblichen Richtlinie der Bundesärztekammer dürfen Männer, die Sex mit Männern haben, Blut nur dann spenden, wenn sie in den zurückliegenden vier Monaten keinen Geschlechtsverkehr mit einem neuen oder mehr als einem Sexualpartner hatten. Diese viermonatige Sperre besteht bei allen anderen Personen nur bei häufig wechselnden Partnerinnen und Partnern.

 

Hier wird also in der Tat ein Unterschied zwischen Männern, die mit Männern Sex haben, und anderen Menschen gemacht. Darin liegt jedoch keine Diskriminierung. Wie das allgemeine Gleichstellungsgesetz ausdrücklich erklärt, ist eine Ungleichbehandlung zulässig und mithin nicht diskriminierend ist, wenn sie „der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient.“

 

Das Infektionsrisiko von Männern, die mit Männer schlafen, ist um ein Hundertfaches höher

 

Dies ist hier der Fall. Dem den aktuellen Wissensstand darstellenden gemeinsamen Papier „Blutspende von Personen mit sexuellem Risikoverhalten“ des wissenschaftlichen Beirats der Bundesärztekammer, des Robert Koch-Instituts, des Paul-Ehrlich-Instituts und des Bundesministeriums für Gesundheit lassen sich unter anderem vier Punkte entnehmen: 1.Tests reichen zur Sicherung des Blutes für Transfusionen nicht aus, da diese nur innerhalb eines bestimmten Zeitfensters hinreichend aussagekräftig sind. 2. Daher ist es notwendig, Menschen mit sexuellem Risikoverhalten für eine bestimmte Zeit vom Blutspenden zurückzustellen. 3. Männer, die mit Männern Sex haben, haben ein 100 (hundert!) mal höheres Risiko sich mit HIV anzustecken als heterosexuelle Männer (der Unterschied ist noch höher zu heterosexuellen Frauen und mit anderen Geschlechtskrankheiten verhält es sich ähnlich). 4. Homosexuelle Männer füllen die Formulare, in denen das Risikoverhalten abgefragt wird, häufiger unwahrhaftig aus als Vergleichsgruppen.

 

Die ersten drei Punkte sind explizite Aussagen des Dokuments, der vierte Punkt lässt sich aus den angegebenen Daten (im Abschnitt 7.2 und 7.3 des Papiers) erschließen. Aus diesen Aussagen kann man nun Folgendes ableiten: Für das Vorliegen eines monogamen oder relativ nicht-promiskuitiven Verhaltens hat man nur das Wort dessen, der das Formular ausfüllt. Punkt 4 zeigt, dass dies nicht unbedingt verlässlich ist. Aber selbst wenn der Befragte nicht bewusst lügt, so kann er sich über die Exklusivität seiner Partnerschaft doch irren, da sein Partner ihn anlügen mag. Angesichts der im Durchschnitt um Größenordnungen höheren Promiskuität homosexueller Männer (welche ja ein wesentlicher Teil der Erklärung für das 100fach größere Ansteckungsrisiko unter Punkt 3 ist), ist in der Tat davon auszugehen, dass solche Irrtümer unter homosexuellen Blutspendewilligen um ein Vielfaches höher ist als bei Vergleichsgruppen. Wenn also erklärt wird, die Zurückstellung homosexueller Männer sei „diskriminierend“ oder „verletze ihre Menschenwürde“, so ist dies angesichts des Sachgrundes zurückzuweisen.

 

Lauterbachs Aussage, „Ob jemand Blutspender werden kann, ist eine Frage von Risikoverhalten, nicht von sexueller Orientierung“, ist somit irreführend, denn mit Männern zu schlafen, die mit Männern schlafen, ist gerade Charakteristikum der homosexuellen Orientierung. Diese lässt sich hier nicht vom Risiko trennen.

 

Allgemeinwohl und wissenschaftliche Fakten haben Vorrang vor der ideologischen Privilegierung von Minderheiten

 

Befremdlich ist auch Lauterbachs Aussage: „Die Bundesärztekammer muss endlich nachvollziehen, was im gesellschaftlichen Leben längst Konsens ist.” Für jemanden, der wie Lauterbach doch sonst immer der Wissenschaft folgen will und zumindest bei Corona gar nicht genug zur Vorsicht mahnen kann, ist dies ein befremdlicher Kommentar. Offenbar haben die Autoren des oben genannten gemeinsamen Papiers zu Recht gewarnt. “Die medizinisch-wissenschaftliche Diskussion um die Zulassungskriterien zur Blutspende wird teilweise mit gesellschaftspolitischen Fragen vermischt.” Genau das tut Lauterbach.

 

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass es in der Gesellschaft in der Tat weitgehend Konsens ist, Homosexuelle nicht zu diskriminieren. Einen Konsens darüber aber, die Befindlichkeiten einer Minderheit über die Gesundheit der Allgemeinheit zu stellen, mag es in der Ampelkoalition geben, aber nicht in der Gesamtgesellschaft.

 

© Uwe Steinhoff 2023

 

http://uwesteinhoff.com/2023/01/16/blutspende-ampelideologie-uber-transfusionssicherheit-lauterbachs-vorstos-homosexuelle-manner-bei-der-blutspende-nicht-zuruckzustellen-gefahrdet-die-gesundheit/